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Details zur Zukunfts-Initiative
Initiative für eine zukunftsfähige Mobilität (Zukunfts-Initiative)
Die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 wird in § 30 Abs. 1 wie folgt geändert:
1 Der Staat ermöglicht und koordiniert eine sichere, wirtschaftliche, umweltgerechte und energiesparende Mobilität. Er trifft Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor den negativen Auswirkungen des Verkehrs. Der öffentliche Verkehr, der Fussverkehr und der Veloverkehr geniessen Vorrang.
Übergangsbestimmung zu § 30 Abs. 1
1 Zur Umsetzung von § 30 Abs. 1 wandelt der Staat bezogen auf das Referenzjahr 2020 während zehn Jahren jährlich mindestens 0,5 Prozent des Strassenraums auf Staatsgebiet in Flächen für den Fussverkehr, den Veloverkehr und Flächen mit Bevorzugung des öffentlichen Verkehrs um.
2 Flächen für den Fussverkehr, den Veloverkehr sowie den öffentlichen Verkehr sind je mindestens in ihrem Bestand zu erhalten.
3 Der Staat veröffentlicht jährlich einen Bericht über den Stand der Umsetzung der Massnahmen und deren Wirkung.
Initiativkomitee
Comte Jérôme, Hanauer Raffaela, Hugenschmidt Katja, Hui Hannes, Linder Lucas, Luethi-Brüderlin Stephan, Mathys Lisa, Perret Jean-Luc, Schudel Jan, Senn Martina, Spiess Andrea, Steinle Lea, Wydler Christoph, Wyler-Ruch Claude, Zürcher Tonja
Details zur Gute-Luft-Initiative
Initiative für ein gesundes Stadtklima (Gute-Luft-Initiative)
Die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 wird wie folgt ergänzt:
§ 33a Stadtklima
1 Der Staat trifft wirksame Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor den negativen Auswirkungen der Klimaerwärmung, wie insbesondere gegen Hitzetage und Tropennächte.
2 Zu diesem Zweck erhöht er insbesondere die Anzahl Bäume und schafft oder sichert er zusätzliche Grünflächen.
3 Er wandelt im erforderlichen Umfang insbesondere Strassenräume in Flächen für Bäume und Grünflächen um. Flächen für den Fussverkehr, den Veloverkehr sowie den öffentlichen Verkehr sind je mindestens in ihrem Bestand zu erhalten.
Übergangsbestimmung zu § 33a
1Nach Inkrafttreten von § 33a ist während zehn Jahren jährlich eine Fläche, welche mindestens 0,5 Prozent des gesamten Strassenraums auf Staatsgebiet im Referenzjahr 2020 entspricht, von befestigten Strassenräumen in Flächen für Bäume und Grünflächen umzuwandeln.
2 Der Kanton veröffentlicht jährlich einen Bericht über den Stand der Umsetzung der Massnahmen und deren Wirkung.
Initiativkomitee
Comte Jérôme, Hanauer Raffaela, Hugenschmidt Katja, Hui Hannes, Linder Lucas, Luethi-Brüderlin Stephan, Mathys Lisa, Perret Jean-Luc, Schudel Jan, Senn Martina, Spiess Andrea, Steinle Lea, Wydler Christoph, Wyler-Ruch Claude, Zürcher Tonja